§ 8 – Hilfsmerkmale

AHSTATG · Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem Ausland

Hilfsmerkmale sind 1.für die Intrahandelsstatistik a)für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen,
b)Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen; bei umsatzsteuerrechtlichen Organschaften die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Organträgers und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Organgesellschaft, welche die Ware versendet oder bei der sie eingeht; bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes,
c)Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten;
2.für die Extrahandelsstatistik a)für den Rechtsverkehr verbindliche Angabe von Name oder Firma, Verwaltungsanschrift unter Angabe von Straße, Hausnummer, Postfach, Postleitzahl, Ort und Länderkennzeichen, Telefon- und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen,
b)EORI-Nummer, ergänzende nationale Niederlassungsnummer zur EORI-Nummer, TCUI-Nummer, IOSS-Nummer, Steuernummer der Auskunftspflichtigen aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen, Registriernummer der Zollanmeldung, sowie weitere, aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 18 Nummer 3 festgelegte Identifikatoren,
c)Bevollmächtigte für die statistische Auskunftserteilung einschließlich deren Kontaktdaten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 AHSTATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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