§ 23 – Ausweis und Abzeichen für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden

AHUNDV · Assistenzhundeverordnung

Die nach Landesrecht zuständige Behörde händigt einem Menschen mit Behinderungen auf Antrag für einen Assistenzhund, der für ihn als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurde, einen Ausweis nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster und ein Abzeichen aus. Der Ausweis wird befristet und bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1.Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
2.die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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