§ 13 – Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen

AKG · Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Zu erfüllen sind Ansprüche (§ 1) auf Erteilung von Auskünften, Quittungen, Arbeitsbescheinigungen, Zeugnissen und ähnlichen Bescheinigungen sowie auf Abgabe von Erklärungen gegenüber den öffentlichen Registerbehörden, den Grundbuchämtern und dem Deutschen Patentamt, soweit der Inhalt der Register und Grundbücher mit der wirklichen Rechtslage nicht mehr im Einklang steht.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 AKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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