§ 29 – Klagefrist

AKG · Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Lehnt eine Anmeldestelle (§ 27) die Erfüllung eines nach § 26 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur vor dem Gericht geltend gemacht werden, das nach der Natur des Anspruchs zuständig ist. Dieses Gericht ist auch dann zuständig, wenn nur die Nachsichtgewährung nach § 28 Abs. 2 verlangt wird. Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. Sie beginnt mit Zustellung des Ablehnungsbescheides. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch bei einem unzuständigen Gericht geltend gemacht wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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