§ 90 – Besonderheiten des Verfahrens

AKG · Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

(1)Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschriften beizufügen.
(2)Die Entscheidung über den Antrag kann nur für alle Gläubiger einheitlich ergehen. Sie wirkt für und gegen alle Gläubiger. § 19 Abs. 5 Satz 2 des Vertragshilfegesetzes ist nicht anwendbar.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 90 AKG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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