§ 95 – Unmittelbare Haftung der Beamten aus Amtspflichtverletzungen

AKG · Gesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden

Wird ein Anspruch (§ 1), der auf einer in Ausübung öffentlicher Gewalt vorsätzlich begangenen Amtspflichtverletzung beruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt, so kann derjenige, der die Amtspflichtverletzung begangen hat, in Anspruch genommen werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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