§ 3 – Befugnisse gegenüber Konformitätsbewertungsstellen

AKKSTELLEG · Gesetz über die Akkreditierungsstelle

(1)Die Akkreditierungsstelle kann von der Konformitätsbewertungsstelle und ihrem mit der Leitung und der Durchführung von Fachaufgaben beauftragten Personal die zur Feststellung und Überwachung der fachlichen Kompetenz und der Eignung einer Konformitätsbewertungsstelle erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung, insbesondere die Vorlage von Unterlagen, verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Die Bediensteten und sonstigen Beauftragten der Akkreditierungsstelle sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsstätten, Geschäfts- und Betriebsräume der Konformitätsbewertungsstelle zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Konformitätsbewertungsstelle hat an Maßnahmen nach Satz 1 im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Die Befugnisse gemäß Satz 1 bis 3 gelten auch für die zuständigen Behörden, die Tätigkeiten im Rahmen von § 2 Absatz 3 ausführen.
(2)Eine Konformitätsbewertungsstelle darf keine Konformitätsbewertung im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ohne Akkreditierung durchführen, wenn durch eine Rechtsvorschrift angeordnet ist, dass die Konformitätsbewertungsstelle für diese Konformitätsbewertung akkreditiert sein muss. § 1a Absatz 3 Satz 1 bis 3 und Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 19.09.2018 – 8 C 6/17ECLI:DE:BVerwG:2018:190918U8C6.17.0

    1. Weder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) noch §§ 2 und 5 des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG) ermächtigen zur Befristung von Akkreditierungen. 2. Eine Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung stellt keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG dar. 3. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG rechtfertigt keine Befristung von Akkreditierungen im Sinne des Art. 5 VO (EG) 765/2008, § 2 AkkStelleG.

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