§ 8 – Beleihung oder Errichtung

AKKSTELLEG · Gesetz über die Akkreditierungsstelle

(1)Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit dem 1.Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
2.Bundesministerium der Finanzen,
3.Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
4.Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
5.Bundesministerium für Gesundheit,
6.Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
7.Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine juristische Person des Privatrechts mit Aufgaben und Befugnissen einer Akkreditierungsstelle beleihen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können ferner nähere Bestimmungen getroffen werden über 1.die Zuständigkeit der dort genannten Bundesministerien für die Aufsicht und
2.die Ausgestaltung der Aufsicht.
(2)Für den Fall, dass eine juristische Person des Privatrechts nicht nach Absatz 1 beliehen wird oder die Beleihung nach § 10 Absatz 3 beendet wird, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit den in Absatz 1 genannten Ministerien ein Bundesamt für Akkreditierung errichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 19.09.2018 – 8 C 6/17ECLI:DE:BVerwG:2018:190918U8C6.17.0

    1. Weder Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13. August 2008, S. 30) noch §§ 2 und 5 des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG) ermächtigen zur Befristung von Akkreditierungen. 2. Eine Verwaltungsvorschrift ohne Außenwirkung stellt keine Rechtsvorschrift im Sinne des § 36 Abs. 1 Alt. 1 VwVfG dar. 3. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG rechtfertigt keine Befristung von Akkreditierungen im Sinne des Art. 5 VO (EG) 765/2008, § 2 AkkStelleG.

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