§ 111 – Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
AKTG · Aktiengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 14.10.2025 – II ZR 78/24ECLI:DE:BGH:2025:141025UIIZR78.24.1
1. Die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 3 AktG mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten, entfällt nicht dadurch, dass die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht. 2. Die Berichts- und Informationspflichten treffen den Vorstand als dessen Bringschuld . Der Aufsichtsrat muss bei einer unzureichenden Berichterstattung durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung benötigt.
- BGH, Beschl. v. 03.12.2024 – II ZR 167/23ECLI:DE:BGH:2024:031224BIIZR167.23.0
- BGH, Beschl. v. 21.12.2023 – III ZR 77/23ECLI:DE:BGH:2023:211223BIIIZR77.23.0
- BGH, Urt. v. 15.01.2019 – II ZR 394/17ECLI:DE:BGH:2019:150119UIIZR394.17.0
- BGH, Urt. v. 15.01.2019 – II ZR 393/17ECLI:DE:BGH:2019:150119UIIZR393.17.0
- BGH, Urt. v. 10.07.2018 – II ZR 24/17ECLI:DE:BGH:2018:100718UIIZR24.17.0
1. Bestimmen die Satzung oder der Aufsichtsrat, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen, hat der Vorstand die Zustimmung des Aufsichtsrats grundsätzlich vor der Durchführung des Geschäfts einzuholen. 2. Die Zustimmung kann, vorbehaltlich der Übertragung der Zustimmungsentscheidung auf einen Ausschuss, nur durch ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats erteilt werden und kann nicht durch eine Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden ersetzt werden. 3. Die Inanspruchnahme des Vorstandsmitglieds auf Schadensersatz durch eine Aktiengesellschaft wegen Pflichtverletzung ist regelmäßig nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Alleinaktionär zuvor in das haftungsbegründende Geschäft eingewilligt hat. 4. Der Vorstand kann gegenüber einer Schadensersatzklage der Aktiengesellschaft, die mit dem Verstoß gegen einen zu Gunsten des Aufsichtsrats eingerichteten Zustimmungsvorbehalt begründet ist, einwenden, der Aufsichtsrat hätte den von ihm durchgeführten Maßnahmen zugestimmt, wenn er ihn gefragt hätte.
- BGH, Urt. v. 20.03.2018 – II ZR 359/16ECLI:DE:BGH:2018:200318UIIZR359.16.0
Hat der Aufsichtsrat in Ausübung seiner Einsichts- und Prüfungsrechte gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 AktG einen besonderen Sachverständigen im Namen der Gesellschaft beauftragt, hat er auch die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Sachverständigen in einem Erkenntnisverfahren, das im Hinblick auf eine Streitigkeit aus dem Auftragsverhältnis geführt wird.
- BAG, Urt. v. 11.07.2017 – 3 AZR 513/16ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR513.16.0
- BAG, Urt. v. 11.07.2017 – 3 AZR 365/16ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR365.16.0
- BAG, Urt. v. 11.07.2017 – 3 AZR 601/16ECLI:DE:BAG:2017:110717.U.3AZR601.16.0
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