§ 142 – Bestellung der Sonderprüfer
AKTG · Aktiengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 06.10.2025 – II ZB 19/24ECLI:DE:BGH:2025:061025BIIZB19.24.0
Zum Anspruch eines am Verfahren unbeteiligten Hochschullehrers auf Überlassung einer geschwärzten Kopie eines Gutachtens über die Beteiligtenfähigkeit US-amerikanischem Recht unterliegender Funds im Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines aktienrechtlichen Sonderprüfers.
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 21.09.2022 – 1 BvR 1349/20ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220921.1bvr134920
- BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 21.09.2022 – 1 BvR 2754/17ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20220921.1bvr275417
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 20.12.2017 – 1 BvR 2754/17ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171220.1bvr275417
- BGH, Beschl. v. 01.03.2010 – II ZB 1/10
1. Ist das Verfahren auf gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers nach § 142 Abs. 8 AktG eingeleitet worden, ehe das FamFG in Kraft getreten ist (1. September 2009), dann ist nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG auf das gesamte Verfahren bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss das seinerzeit geltende Verfahrensrecht (FGG) anzuwenden; aus der Sondervorschrift des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts Abweichendes . 2. Hat das Oberlandesgericht über die Beschwerde in einem solchen Verfahren nach Inkrafttreten des FamFG befunden, ist eine hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde unzulässig; für den Erlass einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 64 Abs. 3 FamFG ist deswegen schon mangels Eröffnung des Rechtsbeschwerdeverfahrens kein Raum .
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