§ 16 – In Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen
AKTG · Aktiengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – II ZB 10/24ECLI:DE:BGH:2026:100226BIIZB10.24.0
1a. Der Bieter kann den Antrag auf Übertragung der Aktien auch dann stellen, wenn der für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre erforderliche Aktienanteil am stimmberechtigten Grundkapital der Zielgesellschaft erst durch den Eintritt von Bedingungen für einen Erwerb außerhalb des Übernahme- oder Pflichtangebots erreicht wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für den späteren Erwerb des erforderlichen Aktienanteils ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Vollzug des Übernahme- oder Pflichtangebots von denselben nach § 18 WpÜG zulässigen Bedingungen abhängt wie der Erwerb außerhalb des Übernahme- oder Pflichtangebots. 1b. Ein temporärer Rechtsverlust nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG oder § 44 Abs. 1 Satz 1 WpHG steht der Antragsbefugnis nicht entgegen. 2. Für die Berechnung des Quorums können grundsätzlich auch Erwerbsvorgänge berücksichtigt werden, die nicht durch die Annahme des Übernahme- oder Pflichtangebots zustande kommen. Erforderlich, aber auch genügend ist ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang des jeweiligen Erwerbs mit dem Angebot, in dem die Akzeptanz der dem Angebot zu Grunde liegenden Erwerbsbedingungen und damit die Angemessenheit der angebotenen Gegenleistung hinreichend zum Ausdruck kommt (hier: am Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots gem. § 10 Abs. 1 WpÜG schuldrechtlich mit einem Dritten vereinbarter Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft). 3. Über die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 39b Abs. 6 Satz 1 WpÜG zu entscheiden.
- BAG, Beschl. v. 26.08.2020 – 7 ABR 24/18ECLI:DE:BAG:2020:260820.B.7ABR24.18.0
- BAG, Urt. v. 21.05.2019 – 2 AZR 582/18ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR582.18.0
- BVerwG, Beschl. v. 28.06.2017 – 8 B 65/16ECLI:DE:BVerwG:2017:280617B8B65.16.0
1. Das Mindestbeteiligungserfordernis des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG gilt für alle Fälle der Schädigung einer mittelbaren Unternehmensbeteiligung. Es ist auch anzuwenden, wenn dem Berechtigten zusätzlich eine unmittelbare Beteiligung am selben Unternehmen entzogen wurde. 2. Ob das Mindestbeteiligungserfordernis erfüllt ist, bestimmt sich allein nach der Quote der gemäß § 16 Abs. 2 und 4 AktG zu berechnenden Anteile des Beteiligungsunternehmens am (Tochter-)Unternehmen. Eine dem Berechtigten etwa zusätzlich entzogene unmittelbare Beteiligung am selben Unternehmen darf dieser Quote bei der Prüfung der Mindestbeteiligung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG nicht hinzugerechnet werden.
- BVerwG, Urt. v. 05.04.2017 – 8 C 10/16ECLI:DE:BVerwG:2017:050417U8C10.16.0
1. Die Entziehung einer mittelbaren Beteiligung durch die Entziehung in Westdeutschland oder West-Berlin belegener Anteile am Beteiligungsunternehmen kann einen Anspruch auf Bruchteilsrestitution im Beitrittsgebiet belegener Vermögensgegenstände des Tochterunternehmens gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 2 i.V.m. Teils. 1 VermG nur begründen, wenn die Anteilsentziehung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 erlassenen Gesetz wiedergutgemacht wurde, diese Vermögensgegenstände aber dabei unberücksichtigt blieben (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - Buchholz 428 § 3 VermG Nr. 18). 2. Werden Anteile am Beteiligungsunternehmen teils vor und teils nach der Gründung eines Tochterunternehmens entzogen, kann sich ein Bruchteilsrestitutionsanspruch wegen der Entziehung der mittelbaren Beteiligung am Tochterunternehmen nur aus den Anteilsentziehungen seit dessen Gründung ergeben. 3. Den Anteilen des Beteiligungsunternehmens am Tochterunternehmen sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Teils. 3 VermG i.V.m. § 16 Abs. 4 AktG die Anteile der von ihm abhängigen Unternehmen quotal hinzuzurechnen. Die Zurechnungsquote entspricht der Anteilsquote des Beteiligungsunternehmens am abhängigen Unternehmen im Zeitpunkt der Entziehung der mittelbaren Beteiligung.
- BSG, Urt. v. 22.10.2014 – B 6 KA 36/13 RECLI:DE:BSG:2014:221014UB6KA3613R0
Ist die alleinige Gesellschafterin eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), das in der Rechtsform einer GmbH betrieben wird, wiederum eine GmbH, so sind die für die Zulassung des MVZ erforderlichen Bürgschaftserklärungen von dieser GmbH und nicht von den dahinter stehenden natürlichen oder juristischen Personen abzugeben.
- BAG, Beschl. v. 15.12.2011 – 7 ABR 56/10
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