§ 174

AKTG · Aktiengesetz

(1)Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluß gebunden.
(2)In dem Beschluß ist die Verwendung des Bilanzgewinns im einzelnen darzulegen, namentlich sind anzugeben 1.der Bilanzgewinn;
2.der an die Aktionäre auszuschüttende Betrag oder Sachwert;
3.die in Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge;
4.ein Gewinnvortrag;
5.der zusätzliche Aufwand auf Grund des Beschlusses.
(3)Der Beschluß führt nicht zu einer Änderung des festgestellten Jahresabschlusses.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 174 AKTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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