§ 179a – Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens
AKTG · Aktiengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 08.07.2025 – II ZR 137/23ECLI:DE:BGH:2025:080725UIIZR137.23.0
§ 179a AktG ist auf eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft nicht entsprechend anwendbar (Ergänzung von BGH, Urteil vom 15. Februar 2022 - II ZR 235/20, BGHZ 232, 375).
- BGH, Urt. v. 15.02.2022 – II ZR 235/20ECLI:DE:BGH:2022:150222UIIZR235.20.0
§ 179a AktG ist auf die Kommanditgesellschaft nicht analog anwendbar (Aufgabe von BGH, Urteil vom 9. Januar 1995 - II ZR 24/94, ZIP 1995, 278, 279).
- BGH, Urt. v. 08.01.2019 – II ZR 364/18ECLI:DE:BGH:2019:080119UIIZR364.18.0
1. § 179a AktG ist auf die GmbH nicht analog anwendbar. 2. Die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH ist ein besonders bedeutsames Geschäft, zu dessen Vornahme der Geschäftsführer einen zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung herbeiführen muss, selbst wenn der Gesellschaftsvertrag einen entsprechenden Zustimmungsvorbehalt nicht enthält. 3. Missachtet der Geschäftsführer bei der Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH einen im Gesellschaftsvertrag geregelten oder aus der besonderen Bedeutsamkeit des Geschäfts abgeleiteten Zustimmungsvorbehalt der Gesellschafterversammlung, kann der Vertragspartner der GmbH aus dem formal durch die Vertretungsmacht des Geschäftsführers gedeckten Geschäft keine vertraglichen Rechte oder Einwendungen herleiten, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht kennt oder er sich ihm geradezu aufdrängen muss, selbst wenn das Geschäft der Gesellschaft nicht zum Nachteil gereicht.
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