§ 226 – Kraftloserklärung von Aktien
AKTG · Aktiengesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- C-483/14 – KA Finanz AG gegen Sparkassen Versicherung AG Vienna Insurance GroupECLI:EU:C:2016:205
Vorlage zur Vorabentscheidung — Übereinkommen von Rom — Anwendbares Recht — Grenzüberschreitende Verschmelzung — Richtlinie 78/855/EWG — Richtlinie 2005/56/EG — Verschmelzung durch Aufnahme — Gläubigerschutz — Übergang des gesamten Aktiv- und Passivvermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft
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