§ 283 – Persönlich haftende Gesellschafter

AKTG · Aktiengesetz

Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über 1.die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
2.die Gründungsprüfung;
3.die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
4.die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
5.die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
6.die Einberufung der Hauptversammlung;
7.die Sonderprüfung;
8.die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
9.die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
10.die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
11.die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
11a.die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;
12.die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
13.die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
14.den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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