§ 302 – Verlustübernahme

AKTG · Aktiengesetz

(1)Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
(2)Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.
(3)Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.
(4)Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BAG, Urt. v. 19.02.2026 – 6 AZR 102/25ECLI:DE:BAG:2026:190226.U.6AZR102.25.0

    Die Regelung des § 93 InsO, die eine gesetzliche Prozessstandschaft des Insolvenzverwalters für die Geltendmachung der persönlichen Haftung gegen die Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien anordnet, ist entsprechend auf etwaige Ansprüche der Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft anzuwenden, die aus einer analogen Anwendung des § 303 Abs. 1 Satz 1 AktG erwachsen könnten. Nur der Insolvenzverwalter der abhängigen Gesellschaft ist insoweit im Haftungsprozess gegen die herrschende Gesellschaft prozessführungsbefugt.

  • BFH, Urt. v. 03.05.2023 – I R 7/20ECLI:DE:BFH:2023:U.030523.IR7.20.0

    Der Eintritt der Heilungswirkung nach den Übergangsregelungen in § 17 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 10b Satz 2 und 3 KStG n.F. zum gesetzlichen Erfordernis des dynamischen Verweises auf § 302 AktG (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F.) hängt vom Verhalten des Steuerpflichtigen ab. Deshalb tritt bei Beendigung der steuerlichen Organschaft vor dem 01.01.2015 die Heilungswirkung gemäß § 34 Abs. 10b Satz 3 KStG n.F. nicht ein, wenn der Steuerpflichtige durch eine nach außen erkennbare Handlung den Willen äußert, eine Heilung des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages nicht herbeiführen, sondern die Rechtsfolgen des "fehlerhaften" Gewinnabführungsvertrages tragen zu wollen.

  • BGH, Urt. v. 18.01.2022 – II ZR 71/20ECLI:DE:BGH:2022:180122UIIZR71.20.0

    Haben die Parteien eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags bei der Aufhebung des Unternehmensvertrags vereinbart, dass der Untergesellschaft zur finanziellen Absicherung für die Zeit nach Vertragsbeendigung eine Zahlung tatsächlich zufließen soll, ist die Forderung bei der Berechnung des fiktiven Jahresfehlbetrags auf den Aufhebungsstichtag nicht zu berücksichtigen.

  • BGH, Urt. v. 20.01.2021 – IV ZR 318/19ECLI:DE:BGH:2021:200121UIVZR318.19.0

    1. Die Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages fällt nicht unter die Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn gemäß § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG F.: 1. August 2014 (= § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG F.: 1. April 2015). 2. Zur Ermittlung des Sicherungsbedarfs gemäß § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG F.: 1. August 2014 i.V.m. § 56a Abs. 3, 4 VAG F.: 1. August 2014 (Fortführung Senatsurteil vom 27. Juni 2018 - IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129).

  • BFH, Beschl. v. 19.10.2020 – I B 20/20ECLI:DE:BFH:2020:B.191020.IB20.20.0

    NV: Sieht ein Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH als Organgesellschaft die Möglichkeit des Verlustausgleichs durch Auflösung vororganschaftlicher Rücklagen vor, verstößt dies gegen § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG i.V.m. § 302 Abs. 1 AktG.

  • BFH, Urt. v. 10.05.2017 – I R 93/15ECLI:DE:BFH:2017:U.100517.IR93.15.0

    1. Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich gewährt wird, dessen Höhe sich am Ertrag der vermeintlichen Organgesellschaft orientiert und der zu einer lediglich anteiligen Gewinnzurechnung an den vermeintlichen Organträger führt (Bestätigung des Senatsurteils vom 4. März 2009 I R 1/08, BFHE 225, 312, BStBl II 2010, 407) . 2. Eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft setzt nach § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG a.F. voraus, dass ausdrücklich die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG (in allen seinen Bestandteilen und in den jeweiligen Regelungsfassungen) vereinbart worden ist. Dieses Vereinbarungserfordernis bezieht sich auch auf solche Regelungsbestandteile des § 302 AktG, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gewinnabführungsvertrags noch nicht in Kraft getreten waren (hier: § 302 Abs. 4 AktG). Im Falle der Änderung des § 302 AktG ist demnach eine dieser Vorschrift entsprechende Vereinbarung --durch Anpassung des ursprünglichen Gewinnabführungsvertrags-- zu treffen .

  • BGH, Urt. v. 16.06.2015 – II ZR 384/13

    Entsprechend § 296 Abs. 1 Satz 1 AktG kann ein Unternehmensvertrag mit einer abhängigen GmbH nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden.

  • BAG, Urt. v. 10.03.2015 – 3 AZR 739/13ECLI:DE:BAG:2015:100315.U.3AZR739.13.0

    1. Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Betriebsrentner am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat. 2. Im Prozess hat der Versorgungsempfänger zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen, dass ein Beherrschungsvertrag besteht. Darüber hinaus muss er lediglich die bloße Behauptung erheben, die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage habe sich verwirklicht. Einer beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen bedarf es nicht. 3. Der Arbeitgeber hat dann im Einzelnen substantiiert und unter Benennung der Beweismittel nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht in einem für die Betriebsrentenanpassung maßgeblichen Umfang verschlechtert hat.

  • BFH, Urt. v. 24.07.2013 – I R 40/12

    1. Der Organträger einer ertragsteuerlichen Organschaft muss nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft gewerblich tätig sein (entgegen BMF-Schreiben vom 10. November 2005, BStBl I 2005, 1038, Rz 21) . 2. Eine Personengesellschaft, die Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (hier: sog. unechte Betriebsaufspaltung) und ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist, kann Organträgerin sein . 3. Die Bestimmung des § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntSt/RKVereinfG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die rückwirkende steuerliche Anerkennung von (Alt-)Gewinnabführungsverträgen, die keinen den Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG 2002 in der bis dahin geltenden Fassung entsprechenden Verweis auf § 302 AktG (Verlustübernahme) enthalten hatten. Sie ist anwendbar, wenn der Gewinnabführungsvertrag unvollständig auf § 302 AktG verwiesen, einen unzureichenden eigenständigen Text oder überhaupt keine Regelung zur Verlustübernahme enthalten hatte .

  • BFH, Beschl. v. 22.07.2013 – I B 158/12

    1. NV: Eine Beschränkung der übereinstimmenden Erledigungserklärungen auf das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision ist zulässig. 2. NV: § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO ist nur anwendbar, wenn das FA die angefochtenen Bescheide auf der Grundlage einer unveränderten Sach- und Rechtslage ändert. Ergehen Abhilfebescheide aufgrund einer zu Gunsten des Steuerpflichtigen rückwirkenden Änderung der Rechtslage (hier: § 34 Abs. 10b Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des UntSt/RKVereinfG), ist die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu treffen.

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