§ 60 – Gewinnverteilung

AKTG · Aktiengesetz

(1)Die Anteile der Aktionäre am Gewinn bestimmen sich nach ihren Anteilen am Grundkapital.
(2)Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem verteilbaren Gewinn vorweg einen Betrag von vier vom Hundert der geleisteten Einlagen. Reicht der Gewinn dazu nicht aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satz. Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahrs geleistet wurden, werden nach dem Verhältnis der Zeit berücksichtigt, die seit der Leistung verstrichen ist.
(3)Die Satzung kann eine andere Art der Gewinnverteilung bestimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 01.10.2020 – IX ZR 247/19ECLI:DE:BGH:2020:011020UIXZR247.19.0

    1. Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn nicht durch Auslegung ein gegenteiliger Wille der Parteien ermittelt wird. Dies gilt auch für den einseitigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. 2. Zur Auslegung der Genussrechtsbedingungen, welche den Genussrechtsinhaber eine Kombination einer gewinnorientierten und gewinnabhängigen Verzinsung bieten.

  • BGH, Beschl. v. 29.04.2014 – II ZR 262/13

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