§ 1 – Versicherte kraft Gesetzes

ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

(1)Versicherungspflichtig sind 1.Landwirte,
2.mitarbeitende Familienangehörige.
(2)Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.
(3)Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.
(4)Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn 1.eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.
(5)Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn das Unternehmen einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten anhand des Flächenwertes oder des Arbeitsbedarfs festgesetzten Grenzwert erreicht. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.
(6)Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.
(7)Mitarbeitende Familienangehörige sind 1.Verwandte bis zum dritten Grade,
2.Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 28.03.2019 – B 10 LW 1/17 RECLI:DE:BSG:2019:280319UB10LW117R0

    1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirte bei Überschreitung der Entgeltgrenze bedarf einer vorausschauenden gesicherten Prognose (Fortführung von BSG vom 16.10.2002 - B 10 LW 5/01 R = SozR 3-5868 § 3 Nr 5). 2. Die Prognoseentscheidung kann nicht durch eine vorläufige Befreiung und nachträglich endgültige Feststellung der Versicherungspflicht umgangen werden.

  • BVerfG, Beschl. v. 23.05.2018 – 1 BvR 97/14, 1 BvR 2392/14ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180523.1bvr009714

    1. Die Koppelung einer Altersrente an die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofs greift faktisch in die Eigentumsfreiheit des Art. 14 GG ein. 2. Die Pflicht zur Hofabgabe wird verfassungswidrig, wenn diese in unzumutbarer Weise Einkünfte entzieht, die zur Ergänzung einer als Teilsicherung ausgestalteten Rente notwendig sind. 3. Die Gewährung einer Rente an den einen Ehepartner darf nicht von der Entscheidung des anderen Ehepartners über die Abgabe des Hofs abhängig gemacht werden.

  • BSG, Urt. v. 07.09.2017 – B 10 LW 1/16 RECLI:DE:BSG:2017:070917UB10LW116R0

    1. Der auf einem Schriftsatz angebrachte Eingangsstempel des Gerichts erbringt als öffentliche Urkunde vollen Beweis für den Tag des Eingangs; die Anforderungen an den zulässigen Gegenbeweis dürfen nicht überspannt werden. 2. Die rückwirkende Beitragsbefreiung begründet einen ebensolchen Erstattungsanspruch, der zu verzinsen ist, sobald ein vollständiger Erstattungsantrag vorliegt. 3. Zieht der Versicherungsträger regelmäßig und unbeanstandet Beiträge vom Konto des Versicherten ein, braucht dieser mit seinem Erstattungsantrag nicht stets erneut eine Kontoverbindung für die Beitragserstattung anzugeben.

  • BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.12.2016 – 1 BvR 281/14, 1 BvR 350/16ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20161202.1bvr028114
  • BSG, Beschl. v. 24.10.2016 – B 10 LW 6/16 BECLI:DE:BSG:2016:241016BB10LW616B0
  • BSG, Urt. v. 18.02.2016 – B 3 KR 15/15 RECLI:DE:BSG:2016:180216UB3KR1515R0

    Ein Landwirt, der ein auf Bodenbewirtschaftung ausgerichtetes landwirtschaftliches Anwesen als Einzelunternehmer betreibt und seinen Tiermastbetrieb in eine Kommanditgesellschaft ohne Bodenbewirtschaftung ausgelagert hat, in der er als Mitunternehmer (Komplementär und Geschäftsführer) fungiert, hat bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Betriebshilfe für notwendige Stallarbeiten in dem Tiermastbetrieb (Ergänzung zu BSG vom 11.2.1982 - 11 RLw 2/81 = BSGE 53, 75 = SozR 5850 § 7 Nr 1).

  • BSG, Beschl. v. 04.08.2014 – B 10 LW 19/13 BECLI:DE:BSG:2014:040814BB10LW1913B0
  • BGH, Beschl. v. 25.04.2014 – BLw 7/13
  • BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 10 LW 2/11 RECLI:DE:BSG:2012:201212UB10LW211R0

    Will der Ehegatte eines Landwirts, der als Landwirt gilt, Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beanspruchen, muss er auch ein von ihm betriebenes landwirtschaftliches Unternehmen, das die Mindestgröße iS des § 1 Abs 2 und 5 ALG nicht erreicht, abgeben.

  • BSG, Urt. v. 27.06.2012 – B 12 KR 18/10 RECLI:DE:BSG:2012:270612UB12KR1810R0

    1. Beruht ein landwirtschaftliches Unternehmen (auch) auf Bodenbewirtschaftung und erreicht es die Mindestgröße, so tritt Versicherungspflicht des Unternehmers in der Krankenversicherung der Landwirte ein, unabhängig davon, wie die Einnahmen aus dem Unternehmen steuerrechtlich bewertet werden oder ob etwa der Bodenbewirtschaftung innerhalb des Gesamtunternehmens nur eine untergeordnete Hilfsfunktion zukommt. 2. Die Versicherungspflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers, der ausschließlich ein einheitliches, auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen mit sowohl landwirtschaftlichen als auch gewerblichen Tätigkeiten betreibt, entfällt nicht wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft, auch wenn die gewerblichen Tätigkeiten nach Gewinn und Arbeitszeitaufwand überwiegen.

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