§ 100 – Begrenzung der Steigerungszahl

ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

(1)Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach § 92 Abs. 1 und sich hieran anschließende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, auf den halben Wert des Umrechnungsfaktors (Anlage 2) begrenzt (Grenzsteigerungszahl), der für unverheiratete Landwirte und die Anzahl an vollen Beitragsjahren maßgebend ist, die der Ehegatte des Berechtigten, dessen Beitragsjahre dem Berechtigten nach § 92 Abs. 1 anzurechnen sind, bis zum erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe zurückgelegt hat. Hat der Ehegatte des Berechtigten bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt weniger als 15 Beitragsjahre zurückgelegt und vor Rentenbeginn des Berechtigten nicht einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wird die Grenzsteigerungszahl ermittelt, indem der halbe Wert des für unverheiratete Landwirte bis 15 Beitragsjahre maßgebenden Umrechnungsfaktors mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die vom Ehegatten des Berechtigten bis zum erstmaligen Rentenbeginn des Berechtigten, längstens bis zum Zeitpunkt der Auflösung oder Nichtigkeitserklärung der Ehe zurückgelegte Anzahl an vollen Beitragsjahren zu 15 Beitragsjahren stehen. Hat der Berechtigte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen und beginnt nicht unmittelbar nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, ist bei Anwendung der Sätze 1 und 2 auf den letztmaligen Rentenbeginn des Berechtigten abzustellen.
(2)Die Steigerungszahl wird, soweit sie auf Zeiten nach § 92 Abs. 3 und sich hieran anschließende Zurechnungszeiten vor dem 1. Januar 1995 beruht, entsprechend Absatz 1 mit der Maßgabe begrenzt, daß als Beitragsjahre des Ehegatten des Berechtigten auch Zeiten nach dem 30. September 1957 gelten, in denen Beiträge nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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