§ 107 – Beitragszuschüsse

ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuß zu ihrem Beitrag mit der Maßgabe, daß für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Zuschuß zum Beitrag nur gezahlt wird, solange noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 107 ALG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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