§ 118 – Aufrechnung mit Beitragsentlastungen

ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz, die für Beiträge für den landwirtschaftlichen Unternehmer gezahlt wurden, werden vor Ermittlung des Erstattungsbetrages für eine Beitragserstattung nach den Vorschriften der §§ 75 bis 77 und 117 gegen die für den gleichen Zeitraum gezahlten Beiträge aufgerechnet. Verwaltungsakte über die Erbringung von Entlastungen nach dem Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz sind insoweit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 118 ALG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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