§ 32 – Anspruchsvoraussetzungen

ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

(1)Versicherungspflichtige Landwirte erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Bezugsgröße beträgt.
(2)Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt; das Einkommen wird jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet. Das Einkommen wird auf volle Euro abgerundet.
(3)Das Jahreseinkommen ist die Summe der in Satz 3 genannten Einkommen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommen und mit Verlusten aus Einkommen des Ehegatten ist nicht zulässig. Einkommen sind 1.die Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Einkünfte nicht unter die Nummer 2 fallen und
2.Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Abs. 4, wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten.
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 1 sind 1.die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte so, wie sie der Besteuerung zugrundegelegt worden sind, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für eines der letzten vier Kalenderjahre erfolgt ist, oder
2.die im vorvergangenen Kalenderjahr erzielten entsprechenden Einkünfte, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer für die letzten vier Kalenderjahre nicht erfolgt ist, wobei das Arbeitsentgelt um den Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz) zu verringern ist.
Maßgebend für die Feststellung des Einkommens nach Satz 3 Nr. 2 ist 1.das Erwerbsersatzeinkommen des Jahres, auf das sich der Einkommensteuerbescheid nach Satz 4 Nr. 1 bezieht, oder
2.in den Fällen des Satzes 4 Nr. 2 das im vorvergangenen Kalenderjahr bezogene Erwerbsersatzeinkommen.
Die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschuss zum Beitrag sind in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 frühestens vom Kalendermonat der Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides an erfüllt.
(4)Änderungen des Einkommens sind vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides zu berücksichtigten; dies gilt entsprechend, wenn vor erstmaliger Bewilligung eines Zuschusses zum Beitrag Einkommensteuerbescheide aus unterschiedlichen Veranlagungsjahren vorliegen. Einkommensteuerbescheide, die dem Zuschuss zum Beitrag zugrunde gelegte Einkommensteuerbescheide ändern, werden mit Wirkung für die Vergangenheit berücksichtigt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BSG, Urt. v. 23.07.2014 – B 12 KR 16/12 RECLI:DE:BSG:2014:230714UB12KR1612R0

    1. Ist die Hauptberuflichkeit einer Beschäftigung oder einer landwirtschaftlichen Unternehmertätigkeit streitig, so bestimmt sich die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit grundsätzlich nach dem Arbeitseinkommen und nicht nach dem korrigierten Wirtschaftswert; für den Vergleich der aufgewandten Arbeitszeit kommt es nur auf die des Unternehmers persönlich an (Festhalten an BSG vom 29.9.1997 - 10 RK 2/97 = SozR 3-5420 § 3 Nr 3 sowie BSG vom 29.2.2012 - B 12 KR 4/10 R = BSGE 110, 122 = SozR 4-2500 § 10 Nr 10). 2. Der Streit zwischen zwei Krankenversicherungsträgern über die Zuständigkeit für die Durchführung der Krankenversicherung ist im Wege der Feststellungsklage vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auszutragen.

  • BSG, Urt. v. 24.06.2010 – B 10 LW 6/09 RECLI:DE:BSG:2010:240610UB10LW609R0

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 32 ALG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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