§ 65 – Verordnungsermächtigung

ALG · Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,
2.den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,
3.das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,
4.das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
5.die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
6.Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,
7.die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung
zu bestimmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 65 ALG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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