§ 2

ALKOVERFRG · Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren

(1)Schiffen von weniger als 100 Registertonnen Nettoraumgehalt ist die Beförderung alkoholischer Waren, insbesondere die Ausfuhr oder das sonstige Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes, verboten.
(2)Diese Vorschrift gilt nicht für mechanisch angetriebene Schiffe in regelmäßiger Linienfahrt und für die Beförderung auf Binnengewässern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 ALKOVERFRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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