§ 1 – Anwendungsbereich

ALT_LV · Altölverordnung

(1)Diese Verordnung gilt für 1.die stoffliche Verwertung,
2.die energetische Verwertung und
3.die Beseitigung
von Altöl.
(2)Diese Verordnung gilt für 1.Erzeuger, Besitzer, Sammler und Beförderer von Altöl,
2.Betreiber von Altölentsorgungsanlagen und
3.öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
(3)Diese Verordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 ALT_LV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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