§ 2

ALTERSVERSERHV_2 · Zweite Verordnung zur Durchführung einer Erhebung über Arten und Umfang der betrieblichen Altersversorgung

(1)In die Erhebung werden, mit Ausnahme der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Unternehmen ausgewählter Bereiche mit 10 und mehr Beschäftigten folgender Wirtschaftsbereiche einbezogen: 1.Produzierendes Gewerbe ohne Baugewerbe;
2.Handel;
3.Verkehr und Nachrichtenübermittlung;
4.Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe;
5.Dienstleistungen, soweit von Unternehmen und freien Berufen erbracht.
(2)Die Erhebung wird repräsentativ durchgeführt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 ALTERSVERSERHV_2 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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