§ 1 – Aufhebung der Entschuldung

ALTFABWG · Gesetz zur beschleunigten Abwicklung einiger Altforderungen

Die Entschuldung nach dem Gesetz über die Entschuldung der Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften vom 17. Februar 1954 der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. I Nr. 23 S. 224) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Satz 1 gilt auch für Entschuldungen, die nach § 50 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes fortbestehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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