§ 3 – Umrechnung, Tilgungsleistungen

ALTFRG · Gesetz zur Regelung bestimmter Altforderungen

(1)Renten-, Reichs- oder Goldmark oder vergleichbare Währungsbezeichnungen sind im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark, umgestellt auf Euro, umzurechnen.
(2)Bereits erbrachte Tilgungsleistungen sind anzurechnen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ALTFRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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