§ 11 – Zusammentreffen von Altersgeld und Witwenaltersgeld mit Erwerbseinkommen

ALTGG · Altersgeldgesetz

(1)Bezieht ein Altersgeldberechtigter oder ein Berechtigter nach § 9 Absatz 3 Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 Absatz 7 des Beamtenversorgungsgesetzes), erhält er daneben Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze nach Absatz 2. Dies gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht.
(2)Die Höchstgrenze beträgt 1.für Witwen die der Berechnung des Witwenaltersgelds zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge,
2.(weggefallen)
3.für Altersgeldberechtigte nach § 3 Absatz 3 Satz 2 71,75 Prozent der altersgeldfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages in Höhe von vierzehn Zwölfteln der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 ALTGG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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