Anhang I – (zu § 3 Abs. 1)

ALTHOLZV · Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3306
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Nr.
Verwertungsverfahren
Zugelassene Altholzkategorien
Besondere Anforderungen
A I
A II
A III
A IV
1
Aufbereitung von Altholz zu Holzhackschnitzeln und Holzspänen für die Herstellung von Holzwerkstoffen
ja
ja
(ja)
Die Aufbereitung von Altholz der Altholzkategorie A III ist nur zulässig, wenn Lackierungen und Beschichtungen durch eine Vorbehandlung weitgehend entfernt wurden oder im Rahmen des Aufbereitungsprozesses entfernt werden.
2
Gewinnung von Synthesegas zur weiteren chemischen Nutzung
ja
ja
ja
ja
Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.
3
Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle
ja
ja
ja
ja
Eine Verwertung ist nur in hierfür nach § 4 des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigten Anlagen zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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