§ 11 – Informationen zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags

ALTVPIBV · Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

(1)Zum Anbieterwechsel und zur Kündigung des Vertrags nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 des Gesetzes sind folgende Informationen zu geben: 1.die Wechselkosten,
2.jeweils für eine Vertragsdauer von 1, 5, 12, 20 und 30 Jahren, jedoch längstens bis zum Beginn der Auszahlungsphase a)die Summe der geplanten Beiträge und Zulagen,
b)der Übertragungs- oder Auszahlungswert nach Minderung durch Kosten bei einer Wertentwicklung nach § 10 Absatz 1,
c)das Verhältnis der unter den Buchstaben b und a genannten Werte zueinander in Prozent,
3.ein Hinweis darauf, dass beim neuen Anbieter möglicherweise erneut Abschluss- und Vertriebskosten anfallen,
4.bei Altersvorsorgeverträgen ein Hinweis darauf, dass bei einer Kündigung mit Auszahlung die bisher gewährte Förderung zurückgezahlt werden muss, soweit keine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes erfolgt.
(2)Besteht ein Kündigungsrecht mit Auszahlungsmöglichkeit und ist der Wert nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b bei einer solchen Kündigung des Vertrags geringer als bei einem Anbieterwechsel, so ist dieser Wert anzugeben, andernfalls der Wert bei einem Anbieterwechsel.
(3)Ist bei Basisrentenverträgen oder bei Altersvorsorgeverträgen nach § 1 Absatz 1a des Gesetzes ein Anbieterwechsel ausgeschlossen, so ist darauf hinzuweisen. In diesem Fall müssen die Informationen nach Absatz 1 nicht gegeben werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 ALTVPIBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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