§ 15 – Information vor der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags

ALTVPIBV · Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Der Anbieter hat den Vertragspartner nach Maßgabe des § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Folgendes schriftlich zu informieren: 1.das Datum des Beginns der Auszahlungsphase sowie das Alter des Vertragspartners zu diesem Zeitpunkt in Jahren und gegebenenfalls Monaten,
2.das garantierte Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase,
3.die garantierte monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase,
4.die Form der Auszahlung,
5.ob und wie eine Dynamisierung der monatlichen Leistungen erfolgt,
6.die angenommene monatliche Leistung zu Beginn der Auszahlungsphase nach Abzug der Kosten,
7.die Höhe der Prämie für eine Verrentung nach Beginn der Auszahlungsphase.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 ALTVPIBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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