§ 7 – Kostenangabe

ALTVPIBV · Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

(1)Bei der Kostenangabe nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 des Gesetzes sind die Abschluss- und Vertriebskosten zusätzlich als Gesamtbetrag auszuweisen. Abschluss- und Vertriebskosten für eine geplante Einmalzahlung oder für eine geplante einmalige Tilgungsleistung zu Vertragsbeginn sind in den Gesamtbetrag nach Satz 1 einzurechnen, unabhängig davon, ob die Einzahlung auf einer Eigenleistung des Vertragspartners oder auf einer Kapitalübertragung aus einem anderen Vertrag beruht.
(2)Verwaltungskosten sind daneben zusätzlich als Jahresbetrag für das erste volle Vertragsjahr auf der Grundlage der im Produktinformationsblatt festgelegten Annahmen über den Vertragsverlauf und den Verteilungszeitraum auszuweisen.
(3)Die jeweiligen Geldbeträge sind in Euro anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 ALTVPIBV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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