§ 2a – Kostenstruktur

ALTZERTG · Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen

Ein Altersvorsorgevertrag oder ein Basisrentenvertrag darf ausschließlich die nachfolgend genannten Kostenarten vorsehen: 1.Abschluss- und Vertriebskosten sowie Verwaltungskosten nebeneinander in den folgenden Formen: a)als jährlich oder monatlich anfallende Kosten in Euro;
b)als Prozentsatz des gebildeten Kapitals;
c)als Prozentsatz der vereinbarten Bausparsumme oder des vereinbarten Darlehensbetrags;
d)als Prozentsatz der eingezahlten oder vereinbarten Beiträge oder Tilgungsleistungen;
e)als Prozentsatz des Stands des Wohnförderkontos;
f)ab Beginn der Auszahlungsphase als Prozentsatz der gezahlten Leistung;
2.folgende anlassbezogene Kosten: a)für eine Vertragskündigung mit Vertragswechsel oder Auszahlung;
b)für eine Verwendung des gebildeten Kapitals im Sinne des § 92a des Einkommensteuergesetzes;
c)für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich des Vertragspartners.
Von Satz 1 bleiben unberührt 1.gesetzliche Schadenersatzansprüche,
2.bei Altersvorsorgeverträgen in Form eines Darlehens und bei Altersvorsorgeverträgen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 die Kosten und die Gebühren nach § 16 Absatz 4 der Preisangabenverordnung sowie
3.Steuern, die der Anbieter für den Anleger einzubehalten und abzuführen hat.
§ 125 des Investmentgesetzes ist für Altersvorsorgeverträge nicht anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2a ALTZERTG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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