§ 2 – Großhandelszuschläge für Fertigarzneimittel

AMPREISV · Arzneimittelpreisverordnung

(1)Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte sind auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ein Festzuschlag von 73 Cent sowie die Umsatzsteuer zu erheben; zusätzlich darf auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens ein Zuschlag von 3,15 Prozent, höchstens jedoch 37,80 Euro erhoben werden. Bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, durch den Großhandel an Apotheken oder Tierärzte dürfen auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne die Umsatzsteuer höchstens Zuschläge nach Absatz 2 oder 3 sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Der Berechnung der Zuschläge nach Satz 1 ist jeweils der Betrag zugrunde zu legen, zu dem der pharmazeutische Unternehmer das Arzneimittel nach § 78 Absatz 3 oder Absatz 3a des Arzneimittelgesetzes abgibt.
(2)Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers   bis 0,84 Euro 21,0 Prozent
(Spanne 17,4 Prozent),
von 0,89 Euro bis 1,70 Euro 20,0 Prozent
(Spanne 16,7 Prozent),
von 1,75 Euro bis 2,56 Euro 19,5 Prozent
(Spanne 16,3 Prozent),
von 2,64 Euro bis 3,65 Euro 19,0 Prozent
(Spanne 16,0 Prozent),
von 3,76 Euro bis 6,03 Euro 18,5 Prozent
(Spanne 15,6 Prozent),
von 6,21 Euro bis 9,10 Euro 18,0 Prozent
(Spanne 15,3 Prozent),
von 10,93 Euro bis 44,46 Euro 15,0 Prozent
(Spanne 13,0 Prozent),
von 55,59 Euro bis 684,76 Euro 12,0 Prozent
(Spanne 10,7 Prozent),
ab 684,77 Euro   3,0 Prozent
zuzüglich 61,63 Euro.
(3)Der Höchstzuschlag nach Absatz 1 Satz 2 ist bei einem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers von 0,85 Euro bis 0,88 Euro 0,18 Euro,
von 1,71 Euro bis 1,74 Euro 0,34 Euro,
von 2,57 Euro bis 2,63 Euro 0,50 Euro,
von 3,66 Euro bis 3,75 Euro 0,70 Euro,
von 6,04 Euro bis 6,20 Euro 1,12 Euro,
von 9,11 Euro bis 10,92 Euro 1,64 Euro,
von 44,47 Euro bis 55,58 Euro 6,67 Euro.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 08.02.2024 – I ZR 91/23ECLI:DE:BGH:2024:080224UIZR91.23.0

    Großhandelszuschläge II 1. Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV in der seit dem 11. Mai 2019 geltenden Fassung hat der pharmazeutische Großhandel bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln an Apotheken einen Mindestpreis einzuhalten, der aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers und einem festen Zuschlag von 70 Cent beziehungsweise - seit dem 27. Juli 2023 - 73 Cent zuzüglich Umsatzsteuer besteht. Zugleich legt § 2 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AMPreisV - wie bereits § 2 AMPreisV in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung - einen Höchstpreis fest. 2. Die Gewährung von Skonti oder sonstigen Preisnachlässen, die zur Unterschreitung des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV ergebenden Mindestpreises führen, ist unzulässig. Dies gilt sowohl für "echte" Skonti, mit denen eine vertraglich nicht geschuldete Zahlung durch den Käufer vor Fälligkeit abgegolten wird, als auch für "unechte" Skonti, die lediglich die pünktliche Zahlung durch den Käufer honorieren.

  • BVerwG, Urt. v. 09.07.2020 – 3 C 21/18ECLI:DE:BVerwG:2020:090720U3C21.18.0
  • BGH, Urt. v. 05.10.2017 – I ZR 172/16ECLI:DE:BGH:2017:051017UIZR172.16.0

    Großhandelszuschläge Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV legt für den pharmazeutischen Großhandel bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Fertigarzneimitteln an Apotheken mit den dort vorgesehenen Großhandelszuschlägen lediglich eine Preisobergrenze fest. Der Großhandel ist danach nicht verpflichtet, einen Mindestpreis zu beanspruchen, der der Summe aus dem Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, der Umsatzsteuer und einem Festzuschlag von 70 Cent entspricht. Er kann deshalb nicht nur auf den in § 2 Abs. 1 Satz 1 AMPreisV genannten preisabhängigen, bis zur Höchstgrenze von 3,15 Prozent veränderlichen Zuschlag, höchstens jedoch 37,80 Euro, sondern auch auf den darin erwähnten Festzuschlag von 70 Cent ganz oder teilweise verzichten.

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