Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
AMSACHKV · 16 Normen
- § 1Nachweis der Sachkenntnis
- § 2Errichtung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses
- § 3Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
- § 4Prüfungsanforderungen
- § 5Durchführung der Prüfung
- § 6Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 7Prüfungsergebnis und Prüfungszeugnis
- § 8Wiederholung der Prüfung
- § 9Zuständige Stelle
- § 10Anerkennung anderer Nachweise
- § 11Sonstiger Nachweis der Sachkenntnis
- § 12
- § 13Inkrafttreten
Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.