Art. 2

ANTARKTMEERSCH_BKG · Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1.die von der Kommission angenommenen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis nach Artikel IX Abs. 2 des Übereinkommens in Kraft zu setzen,
2.das Verfahren der Überwachung zur Einhaltung dieser Maßnahmen zu regeln. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) kann für dieses Verfahren eingeschränkt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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