§ 15 – Regelmäßige Unterrichtungen

ANTARKTUMWSCHPROTAG · Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

(1)Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährlich 1.eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,
2.eine Liste der Genehmigungen nach § 7,
3.erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung nach § 14
zu übermitteln.
(2)Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genannten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 ANTARKTUMWSCHPROTAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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