§ 33 – Schulung

ANTARKTUMWSCHPROTAG · Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag

(1)Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende haben sicherzustellen, daß alle Teilnehmer der Tätigkeit aufgrund geeigneter Schulung über ausreichende Kenntnisse hinsichtlich des Umweltschutzes in der Antarktis und der Vorschriften dieses Gesetzes verfügen.
(2)Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende haben darauf hinzuwirken, daß möglichst keine Erzeugnisse aus Polyvinylchlorid mitgeführt werden. Soweit solche Erzeugnisse dennoch mitgeführt werden, müssen die Teilnehmer besonders auf diese Erzeugnisse und auf die Pflicht, sie später wieder aus der Antarktis zu entfernen, hingewiesen werden.
(3)Das Umweltbundesamt stellt allen Personen, die sich in der Antarktis befinden oder sie zu betreten beabsichtigen, Informationsmaterialien zur Verfügung, um sicherzustellen, daß sie die Bestimmungen der §§ 17, 18 und 29 verstehen und befolgen. Diese Informationen sollen insbesondere verbotene Aktivitäten aufführen und Listen der besonders geschützten Arten, der besonders geschützten und verwalteten Gebiete sowie der historischen Stätten und Denkmäler umfassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 33 ANTARKTUMWSCHPROTAG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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