§ 4 – Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes

ANZV_2006 · Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

(1)Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 und Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen enthalten: 1.Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes maßgeblichen Prozentsatzes,
2.die Kreditbedingungen sowie
3.die gestellten Sicherheiten.
(2)Anzeigen nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.
(3)Kredite sind nicht nach § 24 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen, wenn 1.sie bereits nach § 24 Absatz 1 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes angezeigt wurden und
2.sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 ANZV_2006 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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