§ 5e – Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 und 15a des Kreditwesengesetzes (Ausscheiden von Personen)

ANZV_2006 · Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Kreditwesengesetz

(1)Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes haben 1.Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 1 und
2.Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen bei den Geschäftsleitern“ nach Anlage 8
zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden oder für die Entziehung der Befugnis anzugeben.
(2)Für Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15a des Kreditwesengesetzes haben 1.Institute, bei denen die Bundesanstalt Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 2 und
2.Institute, bei denen die Europäische Zentralbank Aufsichtsbehörde ist, das Formular „Personelle Veränderungen des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans“ nach Anlage 9
zu verwenden. In dem Formular sind jeweils die Gründe für das Ausscheiden anzugeben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5e ANZV_2006 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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