§ 104 – Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 10.04.2015 – III B 42/14
1. NV: Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht auf solche Unterlagen, die versehentlich bei Gericht eingereicht und vom Gericht wegen Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) an das Finanzamt zurückgesandt wurden. 2. NV: Ein fachkundig vertretener Beteiligter kann das Übergehen eines Beweisantrages nicht mehr mit der Verfahrensrüge angreifen, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint. Dies gilt unabhängig davon, ob der Prozessbevollmächtigte der mündlichen Verhandlung ohne jegliche Begründung oder ohne eine die Terminsänderung rechtfertigende Begründung fernbleibt.
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