§ 118 – Begriff des Verwaltungsakts

AO · Abgabenordnung

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 18.11.2025 – VII R 30/24ECLI:DE:BFH:2025:U.181125.VIIR30.24.0

    1. NV: Die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens hängt nach den Vorgaben der Verbrauchsteuersystemrichtlinie nicht von der Leistung einer Sicherheit ab. 2. NV: Die Höhe der Sicherheit ist vom zuständigen Hauptzollamt durch Verwaltungsakt zu bestimmen.

  • BFH, Urt. v. 21.08.2025 – IV R 23/23ECLI:DE:BFH:2025:U.210825.IVR23.23.0

    1. Ein im Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers angefallener Sanierungsertrag im Sinne des § 3a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist --wie ein im Gesamthandsbereich einer Mitunternehmerschaft angefallener Sanierungsertrag-- nach § 3a Abs. 4 Satz 1 EStG festzustellen. 2. Bei einer Mitunternehmerschaft müssen die einzelnen Tatbestandsmerkmale einer unternehmensbezogenen Sanierung im Sinne des § 3a Abs. 2 EStG bezogen auf die Gesellschaft vorliegen. 3. Für die Auslegung der in § 3a Abs. 2 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmale ist auf die zu § 3 Nr. 66 EStG a.F. ergangenen Rechtsprechungsleitlinien zurückzugreifen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2024 - X B 94/23, BStBl II 2025, 145, Rz 20; vom 27.11.2020 - X B 63/20, Rz 7).

  • BFH, Urt. v. 30.07.2025 – X R 11/23ECLI:DE:BFH:2025:U.300725.XR11.23.0

    1. Der Antrag auf Änderung der Veranlagungsform von Ehegatten ist ein rückwirkendes Ereignis, so dass für Zwecke der Zinsfestsetzung die in § 233a Abs. 2a, 7 der Abgabenordnung (AO) getroffenen Regelungen anzuwenden sind. 2. Eine Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die ursprünglich aufgrund eines Einkommensteuer-Zusammenveranlagungsbescheids ergangen war, bleibt auch dann unverändert gegenüber beiden Eheleuten bestehen, wenn der Zusammenveranlagungsbescheid aufgehoben und durch Einzelveranlagungsbescheide ersetzt wird, und zwar auch für den Fall, dass sämtliche Einkünfte allein auf einen der Ehegatten entfallen. 3. Die rechtlichen Interessen des anderen Ehegatten sind durch die Möglichkeit einer Aufteilung der Gesamtschuld (§§ 268 ff. AO) hinreichend geschützt, da von der Aufteilung grundsätzlich auch die Zinsen erfasst werden (§ 270 i.V.m. § 276 Abs. 4 AO).

  • BFH, Urt. v. 20.03.2025 – III R 19/23ECLI:DE:BFH:2025:U.200325.IIIR19.23.0

    Ein Teilurteil im Sinne des § 6 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auch dann ergangen, wenn der Senat in der mündlichen Verhandlung zunächst einen noch nicht zur Entscheidung reifen Teil des Streitgegenstands abgetrennt und anschließend über den verbliebenen Teil des Streitgegenstands durch (Voll-)Urteil entschieden hat. Die Sperre des § 6 Abs. 2 FGO steht in dieser Situation einer Einzelrichterübertragung im abgetrennten Verfahren nicht entgegen.

  • BFH, Urt. v. 20.02.2025 – IV R 17/22ECLI:DE:BFH:2025:U.200225.IVR17.22.0

    Eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung --AO--), stellt --obwohl sie eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO bewirkt-- keinen Verwaltungsakt dar (Bestätigung der Rechtsprechung).

  • BFH, Urt. v. 20.02.2025 – VI R 18/22ECLI:DE:BFH:2025:U.200225.VIR18.22.0

    1. Der Umstand, dass der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung nicht entgegen. 2. Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt.

  • BFH, Urt. v. 16.09.2024 – III R 28/22ECLI:DE:BFH:2024:U.160924.IIIR28.22.0

    1. Eine Hinzuschätzung wegen Verstoßes gegen Aufzeichnungspflichten kommt nicht in Betracht, soweit der Steuerpflichtige darauf vertrauen durfte, dass er von einer ihm durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingeräumten Aufzeichnungserleichterung Gebrauch gemacht hat. 2. Für die Auslegung von an bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen adressierte Regelungen des BMF über Aufzeichnungserleichterungen ist der objektive Erklärungsinhalt der Regelung, wie ihn der objektivierte Betroffene nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte, maßgebend; im Zweifel ist das die Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen.

  • BFH, Beschl. v. 16.07.2024 – XI B 9/24ECLI:DE:BFH:2024:B.160724.XIB9.24.0

    1. NV: § 68 FGO ist auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar. 2. NV: Aus Sicht des Steuerpflichtigen --als Erklärungsempfänger-- ist ein als Bescheid bezeichnetes Schreiben des Finanzamts (FA), das mitteilt, dass es einen vorangegangenen Bescheid ändert, keine wiederholende Verfügung, sondern ein Zweitbescheid, wenn das FA in einem laufenden Klageverfahren dem Finanzgericht (FG) telefonisch mitteilt, dass noch Änderungsbescheide ergangen seien, das Schreiben daraufhin dem FG übermittelt und der Steuerpflichtige jedenfalls dadurch das Schreiben erhält.

  • BFH, Urt. v. 12.12.2023 – VII R 60/20ECLI:DE:BFH:2023:U.121223.VIIR60.20.0

    Eine Leistungsklage auf Zahlung eines Erstattungsbetrags nach einer Aufrechnung ist unzulässig, wenn sie erhoben wurde, bevor ein bestandskräftiger Abrechnungsbescheid in Höhe des begehrten Zahlungsanspruchs vorliegt.

  • BFH, Urt. v. 09.05.2023 – VI R 12/21ECLI:DE:BFH:2023:U.090523.VIR12.21.0

    Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne von § 34b EStG sind unter den Voraussetzungen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b AO als Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gesondert festzustellen.

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