§ 130 – Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 27.01.2026 – VIII B 103/24ECLI:DE:BFH:2026:B.270126.VIIIB103.24.0
NV: Eine vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn das Finanzgericht die Klage als unzulässig abgewiesen hat, die aufgeworfene Frage aber die Begründetheit der Klage betrifft.
- BFH, Beschl. v. 27.01.2026 – VIII B 81/24ECLI:DE:BFH:2026:B.270126.VIIIB81.24.0
NV: Werden statt zuvor veranlagter Dividenden in einem geänderten Körperschaftsteuerbescheid Dividendenkompensationszahlungen erfasst, die vor Geltung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht zu den betrieblichen Kapitalerträgen, sondern zu den übrigen Betriebseinnahmen gehören und keinem Steuereinbehalt unterliegen konnten, löst dies eine Anpassungsverpflichtung für die Anrechnungsverfügung gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) und einen Neubeginn der Zahlungsverjährungsfrist gemäß § 228 AO für den gesamten Steueranspruch aus (Fortentwicklung des Senatsbeschlusses vom 25.07.2025 - VIII B 17/24, BFH/NV 2025, 1273).
- BFH, Beschl. v. 25.07.2025 – VIII B 17/24ECLI:DE:BFH:2025:B.250725.VIIIB17.24.0
NV: Sind die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag für eine Dividendenkompensationszahlung nicht einbehalten worden und werden die rechtswidrige begünstigende Anrechnungsverfügung wegen eines Rücknahmegrundes gemäß § 130 Abs. 2 der Abgabenordnung und mangels eines Zuflusses der Abzugsbeträge daneben die Steuerfestsetzung wegen geringerer zugrunde liegender erzielter Kapitalerträge geändert, beginnt die Zahlungsverjährung für den gesamten Steueranspruch neu zu laufen.
- BFH, Urt. v. 18.03.2025 – VII R 20/23ECLI:DE:BFH:2025:U.180325.VIIR20.23.0
1. Aus der Verweisung in § 191 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) folgt, dass die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO auch bei der Inanspruchnahme von Haftungsschuldnern anzuwenden ist, wenn der Haftungsschuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten (§§ 34, 35 AO) Steuererklärungen oder Steueranmeldungen für einen Vertretenen abzugeben hat. 2. Nach Aufhebung eines vorangegangenen Haftungsbescheids bestehen Einschränkungen für den Neuerlass eines Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 2 AO beziehungsweise nach den Grundsätzen von Treu und Glauben insoweit nicht, als der aufgehobene und der erneute Haftungsbescheid nicht denselben Sachverhalt betreffen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Inanspruchnahme auf einer anderen Haftungsnorm beruht. 3. Hat der Bundesfinanzhof die Revision nur wegen eines selbständig anfechtbaren Teils des Urteils des Finanzgerichts zugelassen, ist eine Anschlussrevision hinsichtlich eines anderen Teils unzulässig.
- BFH, Urt. v. 21.11.2023 – VII R 10/21ECLI:DE:BFH:2023:U.211123.VIIR10.21.0
1. Die Vorschriften für die Nacherhebung von Zoll im Sinne von Art. 105 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Unionszollkodex sind sinngemäß auf die Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden. 2. Die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Anschlusslieferung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a des Umsatzsteuergesetzes kann grundsätzlich nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Identität des Erwerbers im Erwerbsmitgliedstaat feststeht. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung trägt derjenige, der sich auf die Steuerbefreiung beruft. 3. Eine als indirekte Vertreterin ohne Vertretungsmacht aufgetretene Person ist Schuldnerin der Einfuhrumsatzsteuer.
- BVerwG, Beschl. v. 08.06.2021 – 9 B 26/20ECLI:DE:BVerwG:2021:080621B9B26.20.0
1. Die Verfassungs- und Grundrechtsbindung der öffentlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG) führt nicht dazu, dass das einer Behörde durch eine Ermächtigung zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte eingeräumte Ermessen allein deshalb auf Null reduziert ist, weil der zurückzunehmende Verwaltungsakt verfassungs- oder grundrechtswidrig ist. 2. Zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 144 Abs. 4 VwGO im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Versagung des rechtlichen Gehörs in Fällen, in denen zentrale rechtliche Gesichtspunkte im Vorbringen des Beschwerdeführers vom Berufungsgericht nicht in Erwägung gezogen worden sind.
- BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 9 B 22/20ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B9B22.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 9 B 21/20ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B9B21.20.0
- BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 9 B 23/20ECLI:DE:BVerwG:2021:020621B9B23.20.0
- BFH, Urt. v. 19.01.2021 – VII R 38/19ECLI:DE:BFH:2021:U.190121.VIIR38.19.0
1. NV: Die Rücknahme eines Haftungsbescheids nach § 130 Abs. 1 AO kommt auch in Betracht, wenn dieser nichtig ist. 2. NV: Für die insolvenzrechtliche Begründung einer Haftungsforderung kommt es nicht auf die zugrunde liegende Steuerschuld an, sondern darauf, ob die maßgebliche Handlung bzw. Unterlassung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurde (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2018 - VII R 2/17). 3. NV: Die maßgebliche Handlung bzw. Unterlassung bestimmt sich nach dem Inhalt und der Auslegung des Haftungsbescheids, dessen Wirksamkeit im Streit steht.
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