§ 139d – Verordnungsermächtigung

AO · Abgabenordnung

Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates: 1.organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind,
2.Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,
3.Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie
4.die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Absatz 6 bis 9.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 139d AO und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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