§ 159 – Nachweis der Treuhänderschaft
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 06.09.2018 – IV R 26/16ECLI:DE:BFH:2018:U.060918.IVR26.16.0
1. NV: Eine Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines unbefristeten Vertriebsvertrags ist mangels Erwerbs eines immateriellen Wirtschaftsguts nicht zu aktivieren . 2. NV: Für die Entschädigung ist auch kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden . 3. NV: Bei einem durchlaufenden Posten kann eine außerbilanzielle Zurechnung nicht auf § 160 AO gestützt werden . 4. NV: Das FG kann ein auf § 159 AO gestütztes Benennungsverlangen nicht selbst vornehmen . 5. NV: Das FA kann ein auf § 159 AO gestütztes Benennungsverlangen noch während des anhängigen Klageverfahrens an den Steuerpflichtigen richten. Das FG muss insoweit das finanzgerichtliche Verfahren entsprechend § 74 FGO aussetzen .
- BFH, Urt. v. 09.05.2017 – VIII R 51/14ECLI:DE:BFH:2017:U.090517.VIIIR51.14.0
1. NV: Allein der Umstand, in der Vergangenheit über ein ausländisches Wertpapierdepot verfügt zu haben, reicht im Fall der Auflösung dieses Depots auch unter Berücksichtigung eines verminderten Beweismaßes wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht aus, dem Steuerpflichtigen den entsprechenden Kapitalstamm in den Folgejahren unverändert als Grundlage der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. 2. NV: Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung gemäß §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370 AO sind dem Grunde nach auch bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Ein reduziertes Beweismaß ist nicht zulässig. Dies gilt auch für die Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten gemäß § 90 Abs. 2 AO (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VIII R 81/04, BFHE 215, 66, BStBl II 2007, 364).
- BFH, Urt. v. 12.07.2016 – II R 42/14
Für die Festsetzung von Hinterziehungszinsen hat das FG in Bezug auf die Steuerhinterziehung aufgrund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, ob diejenigen Tatsachen vorliegen, die den Tatbestand des § 370 AO ausfüllen. Eine Entscheidung nach den Regeln der Feststellungslast zu Lasten des Steuerpflichtigen ist nicht zulässig.
- BFH, Urt. v. 29.06.2016 – II R 41/14
1. Ein Einzelkonto/-depot ist auch bei Eheleuten --im Gegensatz zu einem Gemeinschaftskonto-- grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen . 2. Überträgt ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos/-depots unentgeltlich auf das Einzelkonto/-depot des anderen Ehegatten, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Zu diesen Tatsachen zählen auch solche, die belegen sollen, dass dem bedachten Ehegatten das erhaltene Guthaben bereits vor der Übertragung im Innenverhältnis vollständig oder teilweise zuzurechnen war .
- BFH, Urt. v. 26.02.2014 – I R 12/14
1. NV: Rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, können auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern nur wertbegründend einwirken (Bestätigung des Senatsurteils vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991). Diese Grundsätze werden durch den BFH-Beschluss vom 31. Januar 2013 GrS 1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) nicht berührt, da es insoweit nicht um die Berücksichtigung ungeklärter bilanzrechtlicher Fragen, sondern um Grundsätze des Vorsichtsprinzips geht, deren inhaltliche (bilanzrechtliche) Anforderungen geklärt waren und sind . 2. NV: Zu den Voraussetzungen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses .
- BFH, Urt. v. 11.12.2012 – IX R 33/11
NV: Lehnt das FG im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Treuhand i.S. von § 159 Abs. 1 AO ab, so gewinnt es damit nicht zugleich die volle Überzeugung von einer darin möglicherweise enthaltenen Steuerhinterziehung.
- BFH, Beschl. v. 23.02.2011 – VIII B 126/10
1. NV: Die Frage, inwieweit gerichtliche Urteile normierte Aufbewahrungsfristen in Frage stellen dürfen, hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn das FG keine Aufbewahrungsfristen in Frage gestellt, sondern lediglich die Auffassung vertreten hat, im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens gegen den Kläger seien die für Banken geltenden handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen hinsichtlich der Kontounterlagen noch nicht abgelaufen gewesen. 2. NV: Die Frage, ob die Grds. für den Nachweis des Vorliegens eines Treuhandverhältnisses und die Frage der erhöhten Mitwirkungspflicht auch gelten, wenn ein Anwalt in seiner beruflichen Eigenschaft wie als Mitglied einer Erbengemeinschaft handelt, hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil sich ihre Beantwortung bereits aus dem Gesetz ergibt. Gemäß § 159 Abs. 1 AO ist eine Treuhandvereinbarung auf Verlangen nachzuweisen; gemäß Abs. 2 der Norm bleibt die Regelung des § 102 AO unberührt. 3. NV: Für die Anerkennung der Treuhandschaft ist ein klarer und eindeutiger Nachweis erforderlich. 4. NV: Auch Rechtsanwälte müssen im eigenen Besteuerungsverfahren alles Zumutbare unternehmen, um den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den von ihnen verwahrten Rechten oder Sachen nicht um eigenes, sondern um fremdes Vermögen handelt.
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