§ 175b – Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

AO · Abgabenordnung

(1)Ein Steuerbescheid ist aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten im Sinne des § 93c bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden.
(2)Gelten Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, nach § 150 Absatz 7 Satz 2 als Angaben des Steuerpflichtigen, ist der Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit diese Daten zu Ungunsten des Steuerpflichtigen unrichtig sind.
(3)Ist eine Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Übermittlung von Daten im Sinne des § 93c an die Finanzbehörden Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Daten, so ist ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit die Einwilligung nicht vorliegt.
(4)Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Daten nach § 93c Absatz 1 oder Absatz 3 nicht rechtserheblich sind.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 27.11.2024 – X R 25/22ECLI:DE:BFH:2024:U.271124.XR25.22.0

    1. Eine Änderung nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist auch dann zulässig, wenn die Daten im Sinne des § 93c AO bei Erlass des zu ändernden Ausgangsbescheids noch nicht vorgelegen haben, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt --erstmalig-- an die Finanzbehörde übermittelt worden sind. 2. Unerheblich ist, ob der Inhalt der Daten der Finanzbehörde bereits anderweit bekannt war, etwa aufgrund der Steuererklärung.

  • BFH, Urt. v. 20.02.2024 – IX R 20/23ECLI:DE:BFH:2024:U.200224.IXR20.23.0

    Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 der Abgabenordnung ist auch zulässig, wenn die unzutreffende Berücksichtigung der von einem Dritten übermittelten Daten auf einen Fehler der Finanzbehörde zurückzuführen ist.

  • BFH, Urt. v. 24.11.2021 – I R 6/21ECLI:DE:BFH:2021:U.241121.IR6.21.0

    NV: Wird eine nach § 160 FGO i.V.m. § 3 AGFGO BW gesetzlich angeordnete Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren unterlassen, liegt eine von Amts wegen zu beachtende Verletzung der Grundordnung des Verfahrens vor. Dieser Verfahrensfehler kann im Revisionsverfahren nicht nach § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO geheilt werden.

  • BFH, Urt. v. 08.09.2021 – X R 5/21ECLI:DE:BFH:2021:U.080921.XR5.21.0

    1. Die Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach § 175b Abs. 1 AO ist zulässig, wenn ein Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung --entgegen der gesetzlichen Anordnung-- die Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers nicht übermittelt, der Datensatz der Steuernummer einer Person zugeordnet wird, die nicht Versicherungsnehmer ist und der Veranlagungs-Sachbearbeiter --materiell-rechtlich zu Unrecht-- entscheidet, dieser Person den Sonderausgabenabzug zu gewähren. 2. Soweit § 175b Abs. 1 AO an "Daten im Sinne des § 93c" AO anknüpft, beschränkt sich dies nicht lediglich auf die Inhalte des in § 93c Abs. 1 Nr. 2 AO definierten Datensatzes, sondern umfasst nach dem --den Regelungsbereich der Norm umschreibenden-- Eingangssatz des § 93c Abs. 1 AO alle steuerlichen Daten eines Steuerpflichtigen, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einer mitteilungspflichtigen Stelle an Finanzbehörden elektronisch zu übermitteln sind. 3. Vorsorgeaufwendungen aus privatrechtlichen Versicherungsverträgen kann --vorbehaltlich gesetzlicher Sonderregelungen-- nur derjenige Steuerpflichtige als Sonderausgaben abziehen, der sie als Versicherungsnehmer selbst zivilrechtlich schuldet und auch tatsächlich zahlt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

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