§ 201 – Schlussbesprechung
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Beschl. v. 13.04.2026 – V B 64/25ECLI:DE:BFH:2026:B.130426.VB64.25.0
NV: Eine Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO ist nur dann abzuhalten, wenn --anders als im Falle einer Fahndungsprüfung (§ 208 Abs. 1 AO) nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens-- die mit der Steuerfahndung betraute Dienststelle nach § 195 Satz 2, § 208 Abs. 2 Nr. 1 AO mit einer Außenprüfung beauftragt worden ist, es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 11.12.1997 - V R 56/94, BFHE 185, 98, BStBl II 1998, 367).
- BFH, Beschl. v. 12.06.2019 – XI B 71/18ECLI:DE:BFH:2019:B.120619.XIB71.18.0
NV: Eine Schlussbesprechung hat erst i.S. des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO "stattgefunden", wenn die zuletzt von der Finanzbehörde anberaumte Besprechung beendet ist.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 21.07.2016 – 1 BvR 3092/15ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160721.1bvr309215
- BFH, Beschl. v. 20.10.2015 – IV B 80/14
1. NV: Liegt ein wirksamer Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Durchführung der Schlussbesprechung vor, darf die Finanzbehörde eine solche nicht mehr durchführen . 2. NV: Der Verzicht auf die Durchführung der Schlussbesprechung kann zum Eintritt der Festsetzungsverjährung führen .
- BFH, Urt. v. 26.06.2014 – IV R 51/11
1. NV: Für die Annahme einer Ermittlungshandlung im Rahmen einer Außenprüfung, die nicht gemäß § 171 Abs. 4 Satz 2 AO unterbrochen worden ist, ist nicht zwingend erforderlich, dass diese dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben wird. 2. NV: Die Untätigkeit des Prüfers allein begründet kein Vertrauen darauf, dass das FA die Außenprüfung als erledigt betrachtet.
- BFH, Beschl. v. 21.08.2013 – III B 51/12
1. NV: Verweigern die Bediensteten des FA nach der Schlussbesprechung weitere Erörterungen mit dem geprüften Steuerpflichtigen, so liegt darin keine zur Revisionszulassung führende Verletzung seines gegen das FG gerichteten Anspruchs auf rechtliches Gehör . 2. NV: Ein möglicherweise zu missbilligendes Verhalten von Betriebsprüfern (hier: wegen weit auseinander liegenden Schätzungen zu verschiedenen Zeitpunkten) begründet keinen groben Rechtsanwendungsfehler des FG . 3. NV: Hält das FG die angefochtenen Bescheide für der Höhe nach gerechtfertigt, weil sie u.a. mit den einschlägigen Richtsätzen übereinstimmen, so weicht es nicht vom Urteil des FG München vom 4. September 2008 2 K 1865/08 (EFG 2009, 2) ab, wonach Verwaltungsakte nichtig sind, wenn das FA bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat. Eine Abweichung läge auch dann nicht vor, wenn das FA den Steuerpflichtigen vor Erlass der Schätzungsbescheide durch höhere Schätzungen unter Druck gesetzt hätte, um eine tatsächliche Verständigung durchzusetzen .
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