§ 220 – Fälligkeit
AO · Abgabenordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 27.08.2025 – II R 50/21ECLI:DE:BFH:2025:U.270825.IIR50.21.0
1. Ist ein Grundstück vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach § 5 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die Änderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erfüllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Begünstigung nach § 5 Abs. 3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzeröffnung begründeten Erwerbsvorgang zurück. 2. Die Grunderwerbsteuerforderung entsteht in diesem Fall zwar erst mit Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung. Sie ist aber eine (nachträglich) begründete Insolvenzforderung, weil der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht knüpft, vor Insolvenzeröffnung verwirklicht worden ist. 3. Die einjährige Verjährungsfrist nach § 259b Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) gilt auch für Steuerforderungen. Wann eine Forderung nach § 259b InsO fällig wird, bestimmt sich nach den Steuergesetzen.
- BGH, Urt. v. 08.03.2022 – 1 StR 360/21ECLI:DE:BGH:2022:080322U1STR360.21.0
- BFH, Urt. v. 11.12.2013 – XI R 42/11
1. Wechselt ein Kindergeldberechtigter seinen Arbeitgeber, geht infolgedessen die sachliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes von der Familienkasse auf einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber über und zahlt neben diesem auch die Familienkasse das von ihr festgesetzte Kindergeld aus, ist die Familienkasse zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Rückforderung des von ihr gezahlten Kindergeldes befugt. 2. In diesen Fällen beginnt die Zahlungsverjährung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufhebung wirksam geworden ist.
- Öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Erstattung im Voraus gezahlter Erschließungskosten wegen wirksamer Kündigung des zugrunde liegenden Vorfinanzierungsvertrages unterliegen im Freistaat Sachsen der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 228 AO, die mit Ablauf des Kalenderjahres der Kündigung beginnt und durch die schriftliche Geltendmachung des Erstattungsanspruchs unterbrochen wird.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Erstattung im Voraus gezahlter Erschließungskosten wegen wirksamer Kündigung des zugrunde liegenden Vorfinanzierungsvertrages unterliegen im Freistaat Sachsen der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 228 AO, die mit Ablauf des Kalenderjahres der Kündigung beginnt und durch die schriftliche Geltendmachung des Erstattungsanspruchs unterbrochen wird.
- BGH, Urt. v. 06.12.2012 – VII ZR 189/10
Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet, werden - vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmungen - die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO fällig, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle bedarf (Anschluss an BFH, VII R 45/03, 4. Mai 2004, BFHE 205, 409, juris Rn. 17; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005, VII R 71/04, juris Rn. 8 f.).
- 1. Für im Prozess erklärte Aufrechnungen des Beklagten gilt der aus § 82 VwGO folgende Bestimmtheitsgrundsatz (wie BGH, Urt. v. 7.11.2001, WM 2002, 102, zu der entsprechenden zivilprozessualen Frage). 2. Für die Aufrechnung ist als Steuergläubiger derjenige anzusehen, dem der Ertrag einer Steuer zusteht. Bei den Gemeinschaftssteuern, zu denen die Umsatzsteuer gem. Art. 106 Abs. 3 GG gehört, sind Bund und Länder jeweils in Höhe des ihnen zustehenden Ertragsanteils Gläubiger dieser Steuern (wie BFH, Urt. v. 7.3.2006 - VII R 12/05 -, Rn. 23 bei juris). 3. Wird über das Vermögen des Steuerschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so werden die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen grundsätzlich i. S. v. § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 387 BGB fällig. Da das Finanzamt in der Insolvenz durch § 87 InsO gehindert ist, entsprechende Bescheide zu erlassen, findet § 220 Abs. 2 Satz 2 AO keine Anwendung (wie BFH, Urt. v. 4.5.2004 - VII R 45/03 -, Rn. 14 ff. bei juris). 4. Im Rahmen von § 95 InsO ist es ausreichend, dass der Anspruch der Masse zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung insolvenzrechtlich begründet war, der Rechtsgrund für den Anspruch also bereits gelegt war. Letzteres ist bei Erstattungsansprüchen aus § 21 VwKostG regelmäßig bereits zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung der Fall (wie BFH, Urt. v. 17.4.2007 - VII R 27/06 -, Rn. 12 bei juris). 5. Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB können für einen Erstattungsanspruch aus § 21 Abs. 1 VwKostG ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Leistungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht erst vom Zeitpunkt der Aufhebung des zugrundeliegenden Leistungsbescheides an gefordert werden.
1. Für im Prozess erklärte Aufrechnungen des Beklagten gilt der aus § 82 VwGO folgende Bestimmtheitsgrundsatz (wie BGH, Urt. v. 7.11.2001, WM 2002, 102, zu der entsprechenden zivilprozessualen Frage). 2. Für die Aufrechnung ist als Steuergläubiger derjenige anzusehen, dem der Ertrag einer Steuer zusteht. Bei den Gemeinschaftssteuern, zu denen die Umsatzsteuer gem. Art. 106 Abs. 3 GG gehört, sind Bund und Länder jeweils in Höhe des ihnen zustehenden Ertragsanteils Gläubiger dieser Steuern (wie BFH, Urt. v. 7.3.2006 - VII R 12/05 -, Rn. 23 bei juris). 3. Wird über das Vermögen des Steuerschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so werden die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen grundsätzlich i. S. v. § 226 Abs. 1 AO i. V. m. § 387 BGB fällig. Da das Finanzamt in der Insolvenz durch § 87 InsO gehindert ist, entsprechende Bescheide zu erlassen, findet § 220 Abs. 2 Satz 2 AO keine Anwendung (wie BFH, Urt. v. 4.5.2004 - VII R 45/03 -, Rn. 14 ff. bei juris). 4. Im Rahmen von § 95 InsO ist es ausreichend, dass der Anspruch der Masse zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung insolvenzrechtlich begründet war, der Rechtsgrund für den Anspruch also bereits gelegt war. Letzteres ist bei Erstattungsansprüchen aus § 21 VwKostG regelmäßig bereits zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung der Fall (wie BFH, Urt. v. 17.4.2007 - VII R 27/06 -, Rn. 12 bei juris). 5. Prozesszinsen entsprechend § 291 BGB können für einen Erstattungsanspruch aus § 21 Abs. 1 VwKostG ab dem Zeitpunkt der Erhebung der Leistungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO und nicht erst vom Zeitpunkt der Aufhebung des zugrundeliegenden Leistungsbescheides an gefordert werden.
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