§ 225 – Reihenfolge der Tilgung

AO · Abgabenordnung

(1)Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.
(2)Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
(3)Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 19.03.2025 – X R 20/23ECLI:DE:BFH:2025:U.190325.XR20.23.0

    1. Eine Tilgungsbestimmung (§ 225 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO--) ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach den Regeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen ist und auf die die Vorschriften der §§ 116 ff. BGB entsprechende Anwendung finden. 2. Auch ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld leistet (§ 48 Abs. 1 AO), gibt eine Tilgungsbestimmung im Sinne von § 225 Abs. 1 AO ab. 3. Hat ein Dritter, der auf eine fremde Steuerschuld geleistet hat, seine Tilgungsbestimmung (§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 225 Abs. 1 AO) wegen einer Drohung nach § 123 Abs. 1 Alternative 2 BGB wirksam angefochten, ist die Tilgungsbestimmung gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Dem Dritten kann in diesem Fall ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO zustehen.

  • BFH, Urt. v. 22.10.2019 – VII R 30/18ECLI:DE:BFH:2019:U.221019.VIIR30.18.0

    1. NV: Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. 2. NV: Der Geschäftsführer kann sich nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern; hypothetische Kausalverläufe sind nicht zu berücksichtigen. 3. NV: Wegen der erhöhten Anforderungen an den Geschäftsführer in der Krise der GmbH ist im Regelfall eine solche Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter erforderlich, deren Nachweis dem Geschäftsführer obliegt. 4. NV: Nur bei konkreten und eindeutigen objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit dieser Anfrage kann auf diese verzichtet werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.09.2017 - VII R 40/16, BFHE 259, 423, BStBl II 2018, 772).

  • Sächsisches OVG, Urt. v. 31.01.2018 – 5 A 361/15
  • BFH, Urt. v. 01.12.2015 – VII R 45/14

    1. NV: Der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Steueransprüche und Steuerschulden zum Entstehen oder Erlöschen; er kann allenfalls das Steuerrechtsverhältnis modifizieren und verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: keine Berufung des Steuerschuldners auf eine ursprüngliche, auf die Ablösung von gestundeter Schenkungsteuer gerichtete Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung auf sofort fällige Teile der Schenkungsteuer und Erstattung des Restbetrags) . 2. NV: Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432) .

  • BFH, Urt. v. 01.12.2015 – VII R 46/14

    1. NV: Der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Steueransprüche und Steuerschulden zum Entstehen oder Erlöschen; er kann allenfalls das Steuerrechtsverhältnis modifizieren und verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: keine Berufung des Steuerschuldners auf eine ursprüngliche, auf die Ablösung von gestundeter Schenkungsteuer gerichtete Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung auf sofort fällige Teile der Schenkungsteuer und Erstattung des Restbetrags) . 2. NV: Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432) .

  • BFH, Urt. v. 01.12.2015 – VII R 44/14

    1. NV: Der Grundsatz von Treu und Glauben bringt keine Steueransprüche und Steuerschulden zum Entstehen oder Erlöschen; er kann allenfalls das Steuerrechtsverhältnis modifizieren und verhindern, dass eine Forderung oder ein Recht geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Rechtsprechung; hier: keine Berufung des Steuerschuldners auf eine ursprüngliche, auf die Ablösung von gestundeter Schenkungsteuer gerichtete Tilgungsbestimmung bei später ausdrücklich gebilligter Umbuchung auf sofort fällige Teile der Schenkungsteuer und Erstattung des Restbetrags) . 2. NV: Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (vgl. BFH-Urteil vom 28.10.2009 I R 28/08, BFH/NV 2010, 432) .

  • BFH, Urt. v. 23.04.2014 – VII R 28/13

    1. NV: Hat das FA einen Geschäftsführer wegen pflichtwidriger Nichtabgabe einer Steuererklärung in Haftung genommen, so kann die Schadenszurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens entfallen. Denn die Haftung entfiele nur dann, wenn der Haftungsschuldner auch bei Vermeidung des ihm vorgeworfenen Pflichtenverstoßes, also durch das ihm abverlangte rechtmäßige Verhalten den Schaden verursacht hätte. Bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung tritt der Steuerschaden aber gerade nicht ein . 2. NV: Die in § 225 Abs. 2 AO angeordnete Tilgungsreihenfolge gilt nur für freiwillige Zahlungen des Steuerschuldners. Gegen welche Ansprüche die Aufrechnung erklärt wird, entscheidet gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 396 Abs. 1 BGB der Aufrechnende, im Verrechnungsfall also das FA . 3. NV: Selbst im Falle eines Fehlverhaltens des FA fehlt es an einer Rechtsgrundlage dafür, dass der Haftungsanspruch wegen Mitverschuldens der Verwaltung ganz oder teilweise entfällt; allenfalls kann ein etwaiges Mitverschulden des FA im Rahmen der Ermessensprüfung Berücksichtigung finden und dies nur dann, wenn es gegenüber dem Verschulden des Haftungsschuldners deutlich überwiegt .

  • BFH, Urt. v. 23.04.2014 – VII R 29/13

    1. NV: Hat das FA einen Geschäftsführer wegen pflichtwidriger Nichtabgabe einer Steuererklärung in Haftung genommen, so kann die Schadenszurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens entfallen. Denn die Haftung entfiele nur dann, wenn der Haftungsschuldner auch bei Vermeidung des ihm vorgeworfenen Pflichtenverstoßes, also durch das ihm abverlangte rechtmäßige Verhalten den Schaden verursacht hätte. Bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung tritt der Steuerschaden aber gerade nicht ein . 2. NV: Die in § 225 Abs. 2 AO angeordnete Tilgungsreihenfolge gilt nur für freiwillige Zahlungen des Steuerschuldners. Gegen welche Ansprüche die Aufrechnung erklärt wird, entscheidet gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 396 Abs. 1 BGB der Aufrechnende, im Verrechnungsfall also das FA . 3. NV: Selbst im Falle eines Fehlverhaltens des FA fehlt es an einer Rechtsgrundlage dafür, dass der Haftungsanspruch wegen Mitverschuldens der Verwaltung ganz oder teilweise entfällt; allenfalls kann ein etwaiges Mitverschulden des FA im Rahmen der Ermessensprüfung Berücksichtigung finden und dies nur dann, wenn es gegenüber dem Verschulden des Haftungsschuldners deutlich überwiegt .

  • BFH, Urt. v. 23.04.2014 – VII R 30/13

    1. NV: Hat das FA einen Geschäftsführer wegen pflichtwidriger Nichtabgabe einer Steuererklärung in Haftung genommen, so kann die Schadenszurechnung nicht unter dem Gesichtspunkt eines rechtmäßigen Alternativverhaltens entfallen. Denn die Haftung entfiele nur dann, wenn der Haftungsschuldner auch bei Vermeidung des ihm vorgeworfenen Pflichtenverstoßes, also durch das ihm abverlangte rechtmäßige Verhalten den Schaden verursacht hätte. Bei pflichtgemäßer Abgabe der Steuererklärung tritt der Steuerschaden aber gerade nicht ein . 2. NV: Die in § 225 Abs. 2 AO angeordnete Tilgungsreihenfolge gilt nur für freiwillige Zahlungen des Steuerschuldners. Gegen welche Ansprüche die Aufrechnung erklärt wird, entscheidet gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 396 Abs. 1 BGB der Aufrechnende, im Verrechnungsfall also das FA . 3. NV: Selbst im Falle eines Fehlverhaltens des FA fehlt es an einer Rechtsgrundlage dafür, dass der Haftungsanspruch wegen Mitverschuldens der Verwaltung ganz oder teilweise entfällt; allenfalls kann ein etwaiges Mitverschulden des FA im Rahmen der Ermessensprüfung Berücksichtigung finden und dies nur dann, wenn es gegenüber dem Verschulden des Haftungsschuldners deutlich überwiegt .

  • BFH, Beschl. v. 23.10.2012 – VII R 18/11

    1. NV: Die Entrichtungspflicht eines Vergütungsschuldners nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 EStG a.F. ist nur dann erfüllt, wenn er den für die Steuer einbehaltenen Betrag an das Finanzamt abgeführt hat . 2. NV: Art. 4 Abs. 1 DBA AUT gebietet nicht, im Abrechnungsverfahren zu bescheinigen, dass eine Steuerschuld getilgt worden ist, auf welche tatsächlich nichts geleistet worden ist . 3. NV: Die Befugnis, hinsichtlich einbehaltener, abgeführter Steuerbeträge eine Tilgungsbestimmung vorzunehmen steht nur dem Steuerpflichtigen zu. Der nach § 50a Abs. 4 besteuerte ausländische Gewerbebetrieb ist hinsichtlich der Abführung der einbehaltenen Steuer nicht Steuerpflichtiger .

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